Spielmannszug Oberntudorf 1924 e.V.


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Satzung

Der Verein

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen ,,Spielmannszug Oberntudorf e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Salzkotten Oberntudorf
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Verein ist Mitglied der ,,St Hubertus Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876 e. V.".
2. Der Verein ist Mitglied des ,,VOLKSMUSIKERBUNDES NRW LANDESVERBAND WESTFALEN- LIPPE E.V.
und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen
und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in dem Ort Oberntudorf.

3. Diesen Zweck verfolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusik,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Musikfesten des Landesverbandes, seiner Unterverbände und Vereine.
4. a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr

§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeiten gem. §2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritter erfolgt nicht.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa Vermögenswerte.

§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins
anerkennt und fördert Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate
vorher schriftlich erklärt werden.

5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer

Frist von 10 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
6. Aktives Mitglied ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und ein Musikinstrument spielt.
7. Alle übrigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
8. Zöglinge sind solche Personen, die ein Instrument spielen, jedoch das Mitgliedsalter noch nicht erreicht haben.
Sie werden mit der Erreichung des Mitgliedsalters als aktive Mitglieder übernommen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen,
sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den vereinsinternen Veranstaltungen freien Zutritt

§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung und
b) der Vorstand.
2. a) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen,
soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken,
die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

4. Wahlen zum Vorstand erfolgen per Handzeichen, sofern nicht auf Antrag eines Mitgliedes die geheime Wahl durchzuführen ist.
5. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat Januar statt.
Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse einzuberufen.

2. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vor ihrer Durchführung an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten. die der Vorstand
an die Hauptversammlung verwiesen hat
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem "VOLKSMUSIKBRBUND NRW LANDES VERBAND WESTFALEN - LIPPE E. V .".

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassierer und
d) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten
(ordentlichen oder außerordentlichen) Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer,
wenn diese nach ihrer Wahl durch die Hauptversammlung weggefallen sind.

2. a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse
soweit von der Hauptversammlung nichts anderes beschlossen wird.

b) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
Er ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen.
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 100,- DM im Einzelfall zu leisten.
Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausgezahlt werden.
c) Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung
und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung
einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.

3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schriftführer. Diese sind einzelvertretungsberechtigt

§ 10 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist Ihre Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich an Abstimmung beteiligenden
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.


§ 11 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4 Mehrheit aller an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder des Vereins zu beschließen.
2. Das Vereinsvermögen geht an die ,, St. Hubertus Schützenbruderschaft Oberntudorf 1876 e.V.",
die es ausschließlich für gemeinnützige mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen
1. Öffentliche Bekanntmachungen haben im Westfälischen Volksblatt Ausgabe Salzkotten, zu erfolgen.
Oberntudorf den 27. August1999

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